Allgemeine Geschäfts-Bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden Veranstalter) und der Balzer & Co. GmbH, die das Erbringen von Catering- und Eventleistungen zum Inhalt haben sowie für alle in diesem Zusammenhang stehenden Leistungen und Lieferungen, soweit die folgenden Klauseln ihrem Sinn nach zur Anwendung gelangen können.
  2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

II. Mängel, Haftung, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Veranstalters durch Balzer & Co. GmbH zustande; diese sind Vertragspartner.
  2. Balzer & Co. GmbH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Balzer & Co. GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Balzer & Co. GmbH beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von Balzer & Co. GmbH beruhen. Eine Pflichtverletzung von Balzer & Co. GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Balzer & Co. GmbH auftreten, wird Balzer & Co. GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, Balzer & Co. GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Alle Ansprüche gegen Balzer & Co. GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Balzer & Co. GmbH beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Balzer & Co. GmbH ist verpflichtet die vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise von Balzer & Co. GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Lieferungen, Leistungen und Auslagen von Balzer & Co. GmbH an Dritte (insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtverwertungsgesellschaften) sowie für zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. defekte Aufzüge, verschlossene Türen, Stromausfall, die unerwartet entstehen und nicht kalkuliert werden konnten.
  3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Balzer & Co. GmbH sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Balzer & Co. GmbH in Rechnung gestellt. Dies umfasst auch Mehraufwendungen durch komplexe Abstimmungen mit Dienstleistungspartnern. 
  4. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, jeweils zuzüglich der am Veranstaltungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von Balzer & Co. GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung über diese vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%.
  6. Rechnungen von Balzer & Co. GmbH ohne Fälligkeitsangabe sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Hat Balzer & Co. GmbH dem Veranstalter ausnahmsweise ein Zahlungsziel oder eine sonstige Kreditierung gewährt und gerät der Veranstalter damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Balzer & Co. GmbH in Rückstand, so können das Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist Balzer & Co. GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 % p.a. zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Balzer & Co. GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten.
  7. Sofern nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, verpflichtet sich der Veranstalter, eine erste Vorauszahlung in Höhe von 50% des geschätzten oder bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Gesamtpreises nach Unterzeichnung des Vertrages, weitere 35% bis 60 Tage vor der Veranstaltung und die restlichen 15% des beauftragten Umsatzvolumens bis spätestens 4 Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag zu leisten.
  8. Eventuelle Sonderwünsche des Auftraggebers in Bezug auf die Rechnungsstellung nach Vertragsabschluss werden mit 2,5% des vereinbarten Nettobetrags berechnet. Dies betrifft auch Änderungen in Bezug auf die Rechnungsanschrift.
  9. Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen von Balzer & Co. GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

IV. Rücktritt von Balzer & Co. GmbH

  1. Falls und soweit mit dem Veranstalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Veranstalter diese auch innerhalb einer von Balzer & Co. GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist Balzer & Co. GmbH nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziffer V. entsprechend.
  2. Ferner ist Balzer & Co. GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls (a) höhere Gewalt oder andere von Balzer & Co. GmbH nicht zu vertretenden Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für Balzer & Co. GmbH unzumutbar erschweren; (b) Veranstaltungsorte unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden ; (c) Balzer & Co. GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen von Balzer & Co. GmbH die Sicherheit oder das Ansehen von Balzer & Co. GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Balzer & Co. GmbH zuzurechnen ist; (d) Balzer & Co. GmbH wetterbedingt oder durch andere unvorhersehbare Ereignisse nicht möglich sein sollte, das benötigte Equipment, Personal, Lebensmittel oder Getränke zum Veranstaltungsort zu transportieren, so entfällt die Leistungspflicht für beide Vertragsparteien. In diesem Fall sind bereits geleistete Anzahlungen abzüglich allfällig vom Balzer & Co. GmbH bereits getätigter Aufwendungen zurückzuzahlen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Benutzung von An- und Zufahrtsstraßen nicht möglich ist und Ersatzmaterial mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand nicht rechtzeitig beigestellt werden kann, sodass eine Durchführung der Veranstaltung vernünftigerweise nicht mehr möglich ist.
  3. Bei berechtigtem Rücktritt von Balzer & Co. GmbH hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  4. Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Ziff. (2) oder (3) ein Schadensersatzanspruch von Balzer & Co. GmbH gegen den Kunden bestehen, so kann Balzer & Co. GmbH den Anspruch pauschalieren. Ziff. V. (2) gilt in diesem Fall entsprechend.

V. Rücktritt/Stornierung des Veranstalters

  1. Sollte die Veranstaltung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ausfallen oder von diesem abgesagt werden, so erhält Balzer & Co. GmbH bei Bekanntgabe des Ausfalles 85% der Gesamtauftragssumme bei Absage im Zeitraum von bis zu 60 Tagen vor geplantem Veranstaltungsdatum (bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der erste Veranstaltungstag maßgeblich); 90% der Gesamtauftragssumme bei Absage im Zeitraum von 59 Tagen und weniger vor dem geplantem Veranstaltungsdatum (bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der erste Veranstaltungstag maßgeblich). 
  2. Diese Fristen gelten, sollte nichts anderes im Vertrag vereinbart sein. Grundlage zur Berechnung der Gesamtauftragssumme ist die tatsächlich im Vertrag angegebene Teilnehmerzahl. Sollte sich der Gesamtvertragswert nach Unterschrift erhöhen (z.B. durch Erhöhung der Personenzahl oder Buchung von zusätzlichen Leistungen) so ist der Gesamt-Vertragswert zum Zeitpunkt der Stornierung maßgeblich.
  3. Innerhalb der festgelegten Fristen zur Entschädigung des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes, berechnet sich der maßgebliche Speisenumsatz nach der Formel: Menüpreis x Personenzahl. War für das Menü oder Buffet noch kein Preis vereinbart, wird der preiswerteste Speisenvorschlag, des zum vereinbarten Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Veranstaltungsangebots, zugrunde gelegt. Für die Zwecke der Berechnung der Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz werden 45% vom Gesamtspeisenumsatz als Getränkeumsatzbasis festgelegt, davon 70% als Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz angesetzt. Ist eine Pauschale vereinbart, sind 60% der Pauschale anzusetzen.
  4. Der Veranstalter hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen Vertrag, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit Fristablauf erloschen und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen insbesondere die bestellten Veranstaltungsräume, nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz laut Ziff. V. (3).
  5. In jedem Fall sind die bei Dritten veranlassten Leistungen durch den Veranstalter zu zahlen, falls einer kostenfreien Stornierung der Veranstaltung für diese Leistungen nicht zugestimmt wird und Balzer & Co. GmbH entsprechende Stornierungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
  6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummer (3) bis (5) berücksichtigt. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Balzer & Co. GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  7. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Balzer & Co. GmbH geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Balzer & Co. GmbH.
  8. Pandemie Sonderregelung: Sollte die Veranstaltung aufgrund behördlicher Auflagen verboten werden oder ist das Durchführen der Veranstaltung aufgrund der Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht sinnvoll, wäre das ein Fall höherer Gewalt. Der geschlossene Vertrag kann beidseitig aufgelöst werden. Die zu dem Zeitpunkt bereits entstandenen Kosten, die der Balzer & Co. GmbH für Angebotserstellung, Recherchen, Verwaltungsgebühren, Steuerberater, Subunternehmen, Locationanmietung, Probeessen, Einkäufe für das o.g. Veranstaltungsformat etc. entstanden sind, werden vom Veranstalter im vollen Umfang getragen und an die Balzer & Co. GmbH gezahlt.
    • Bereits geleistete Anzahlungen werden mit den vorgenannten Kosten verrechnet und der Überhang wird nicht an den Veranstalter zurückgezahlt, sondern mit den nächsten Projekten des Veranstalters, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten stattfinden, verrechnet bzw. angerechnet.
    • Wenn der Veranstalter die Veranstaltung von sich aus absagt, gelten die im Vertrag aufgeführten Stornierungsbedingungen (Fristen und Gebühren). Die Stornierungsgebühr kann nach schriftlicher Zustimmung der Balzer & Co. GmbH auch in diesem Fall auf einen Neuvertrag angerechnet werden, bzw. einigt man sich direkt auf einen neuen Termin, kann der bestehende Vertrag ohne Bearbeitungsgebühr geändert werden.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um bis zu 5% im Vergleich zur vereinbarten Teilnehmerzahl (im Falle einer "ca.-Zahl" gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) muss Balzer & Co. GmbH spätestens 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden und wird bei der Abrechnung mindernd berücksichtigt.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% im Vergleich zur vereinbarten Teilnehmerzahl (im Falle einer "ca.-Zahl" gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) muss der Balzer & Co. GmbH spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Sofern sich Balzer & Co. GmbH nicht schriftlich mit einer abweichenden Regelung einverstanden erklärt, wird in einem solchen Fall für die Abrechnung die vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
  3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% gilt Ziff. VI. (2) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Balzer & Co. GmbH dar-über hinaus berechtigt ist, die vereinbarten Preise im angemessenen Rahmen nach oben anzupassen.
  4. Im Falle einer durch Balzer & Co. GmbH bestätigten Erhöhung der tatsächlichen Teilnehmerzahl zur vereinbarten Teilnehmerzahl wird für Abrechnungszwecke die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
  5. Darüber hinausgehende Bestellungen von Speisen, Getränken, zusätzlichem Material werden nach den Vertragspreisen von Balzer & Co. GmbH berechnet.
  6. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung von Balzer & Co. GmbH die vereinbarten Anfangs- und/oder Endzeiten, kann Balzer & Co. GmbH angemessene zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, Balzer & Co. GmbH trifft ein Verschulden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

  1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nur dann mitbringen, wenn Balzer & Co. GmbH dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann von der Zahlung eines Beitrags zur Deckung der Gemeinkosten abhängig gemacht werden.
  2. Balzer & Co. GmbH haftet nicht für die Qualität der eingebrachten Speisen und Getränke.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

Soweit Balzer & Co. GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen beschafft oder Räumlichkeiten und Plätze von Dritten anmietet oder sich zur Verfügung stellen lässt, handelt Balzer & Co. GmbH im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für pflegliche Behandlung und für die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Balzer & Co. GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung derartiger Einrichtungen frei.

IX. Verlust und Beschädigung

Für angemietete Gegenstände, technische und sonstige Einrichtungen obliegt dem Veranstalter von der Übernahme bis zur Rückgabe die Sorgfaltspflicht. Bei Beschädigung oder Verlust durch Verschulden des Veranstalters, seiner Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Gäste werden die Kosten der Wiederbeschaffung beziehungsweise der Reparatur in Rechnung gestellt.

X. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Veranstaltungsort und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zuzuordnende sonstige Dritte verursacht werden. Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Balzer & Co. GmbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung bzw. Anbringung von Dekorations- und ähnlichem Material vorab mit Balzer & Co. GmbH abzustimmen und bedarf der schriftlichen Genehmigung durch Balzer & Co. GmbH. Der Einsatz von Pyrotechnik und Nebelanlagen ist generell mit Balzer & Co. GmbH abzustimmen.
  3. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstiger Behandlung vorschriftsmäßig entsorgt wird. Hinterlässt der Veranstalter dennoch Abfall, ist Balzer & Co. GmbH berechtigt, die Kosten der vorschriftsmäßigen Entsorgung sowie einer damit evtl. verbundenen besonderen Reinigung der Räume dem Kunden in Rechnung zu stellen.
  4. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm ob-liegt die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
  5. Balzer & Co. GmbH kann bei begründetem Anlass die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen, die über die Vorauszahlungspflicht in Ziff. III. (6) hinausgehen.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Frankfurt am Main.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist das Gericht des in Ziff. XI. (2) genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstaltern vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragraphen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (wobei Balzer & Co. GmbH bei letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland zu erheben).
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der Unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.

Stand: 14.08.2023
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